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   BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93   

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BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93 (https://dejure.org/1993,2741)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1993 - 2 BvR 541/93 (https://dejure.org/1993,2741)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - 2 BvR 541/93 (https://dejure.org/1993,2741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Überprüfung Beurteilung eines Asylfolgeantrags als unbeachtlich in einem Eilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichtliche Überprüfung - Unterlassene Weiterleitung eines Asylfolgeantrags - Bundesamt - Wegen Unbeachtlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 56
  • DVBl 1993, 1004
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Insoweit macht es im Grundsatz keinen Unterschied, ob der - auf die Frage der vorläufigen Vollziehbarkeit beschränkte - Streitgegenstand eines Eilverfahrens eine Abschiebungsandrohung ist, die an eine nach Maßgabe des § 11 AsylVfG a.F. vorgenommene Beurteilung eines Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 43 [60 ff.]), oder an eine solche, der eine gemäß den §§ 10 und 14 AsylVfG a.F. erfolgte Einschätzung eines Folgeantrags als unbeachtlich durch die Ausländerbehörde zugrunde liegt (vgl. für das Eilverfahren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. November 1991, InfAuslR 1992, 122 sowie vom 19. Mai 1992, InfAuslR 1992, 291 ; für das Klageverfahren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. Januar 1991, InfAuslR 1991, 133 sowie vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -).

    Letzteres trifft regelmäßig nur auf erkennbar unschlüssiges oder evident unsubstantiiertes bzw. unglaubwürdiges Vorbringen zu (vgl. Kammerbeschluß vom 17. Januar 1991, a.a.O., S. 135; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; jeweils m.w.N.).

    Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, darf die Ausländerbehörde von einer Weiterleitung des Antrags an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge absehen und das Verwaltungsgericht eine darauf gestützte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestätigen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Januar 1991, a.a.O., S. 133, 135).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Hiernach ist schon im Ausgangspunkt unklar, ob das Verwaltungsgericht in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftung und den von ihm geschilderten Begleiterscheinungen einen asylrechtlich relevanten Verfolgungseingriff gesehen hat, was freilich im Hinblick auf die Intensität und die Gerichtetheit des Eingriffs nur schwerlich verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 315 ; 81, 142 [149 ff.]).

    Hatte der Beschwerdeführer einen asylrechtlich relevanten Verfolgungseingriff erlitten, wovon in Ermangelung eindeutiger Feststellungen und Aussagen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist, war die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer auch verfolgt ausgereist ist, da das Asylrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Zufluchtgedanken beruht und somit den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerfGE 74, 51 [60]; 80, 315 [344]).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    b) Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verkannt und damit nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern zugleich auch den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 76, 143 [161 f.]).

    Angesichts eines Zeitraums von etwa zwei Wochen zwischen Freilassung und Ausreise und darüber hinaus geltend gemachter weiterer Nachforschungen durch Sicherheitsbehörden in diesem Zeitraum liegt eine derartige Annahme von vornherein fern und wäre in Ermangelung ganz besonderer hier nicht ersichtlicher Anhaltspunkte auch im Rahmen eines Erstantragsverfahrens nicht mehr von dem den Fachgerichten einzuräumenden Wertungsrahmen gedeckt (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Sie könnte ihn der von ihm behaupteten Gefahr der (erneuten) Verfolgung durch Behörden seines Herkunftsstaates mit irreparablen Folgen aussetzen (vgl. BVerfGE 74, 51 [56]).

    Hatte der Beschwerdeführer einen asylrechtlich relevanten Verfolgungseingriff erlitten, wovon in Ermangelung eindeutiger Feststellungen und Aussagen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist, war die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer auch verfolgt ausgereist ist, da das Asylrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Zufluchtgedanken beruht und somit den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerfGE 74, 51 [60]; 80, 315 [344]).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Hiernach ist schon im Ausgangspunkt unklar, ob das Verwaltungsgericht in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftung und den von ihm geschilderten Begleiterscheinungen einen asylrechtlich relevanten Verfolgungseingriff gesehen hat, was freilich im Hinblick auf die Intensität und die Gerichtetheit des Eingriffs nur schwerlich verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 315 ; 81, 142 [149 ff.]).

    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zulassen, daß eine erneute verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 81, 142 [155]), ist der angegriffene Beschluß insoweit aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Die Anforderungen, denen ein nicht mehr angreifbarer Beschluß des Verwaltungsgerichts genügen muß, können daher zumindest nicht geringer sein als diejenigen, die für ein unanfechtbares Urteil des Verwaltungsgerichts in Asylsachen (vgl. BVerfGE 65, 76 ff.) oder für den Beschluß im Eilverfahren nach offensichtlich unbegründeter Ablehnung gemäß den §§ 10 und 11 AsylVfG a.F. (vgl. BVerfGE 67, 43 ff.) gelten.

    Insoweit macht es im Grundsatz keinen Unterschied, ob der - auf die Frage der vorläufigen Vollziehbarkeit beschränkte - Streitgegenstand eines Eilverfahrens eine Abschiebungsandrohung ist, die an eine nach Maßgabe des § 11 AsylVfG a.F. vorgenommene Beurteilung eines Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 43 [60 ff.]), oder an eine solche, der eine gemäß den §§ 10 und 14 AsylVfG a.F. erfolgte Einschätzung eines Folgeantrags als unbeachtlich durch die Ausländerbehörde zugrunde liegt (vgl. für das Eilverfahren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. November 1991, InfAuslR 1992, 122 sowie vom 19. Mai 1992, InfAuslR 1992, 291 ; für das Klageverfahren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. Januar 1991, InfAuslR 1991, 133 sowie vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Die Anforderungen, denen ein nicht mehr angreifbarer Beschluß des Verwaltungsgerichts genügen muß, können daher zumindest nicht geringer sein als diejenigen, die für ein unanfechtbares Urteil des Verwaltungsgerichts in Asylsachen (vgl. BVerfGE 65, 76 ff.) oder für den Beschluß im Eilverfahren nach offensichtlich unbegründeter Ablehnung gemäß den §§ 10 und 11 AsylVfG a.F. (vgl. BVerfGE 67, 43 ff.) gelten.

    Wenn Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geeignete Vorkehrungen gegen die Gefahr unanfechtbarer erstinstanzlicher Fehlurteile in Asylsachen fordert(vgl. BVerfGE 65, 76 [95]), können für den unanfechtbaren erstinstanzlichen Eilbeschluß keine weniger strengen Voraussetzungen gelten.

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Soweit die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, ist dies nach Umfang und Gewicht von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 32, 1 [39]).
  • BVerfG, 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92

    Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie die

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Insoweit macht es im Grundsatz keinen Unterschied, ob der - auf die Frage der vorläufigen Vollziehbarkeit beschränkte - Streitgegenstand eines Eilverfahrens eine Abschiebungsandrohung ist, die an eine nach Maßgabe des § 11 AsylVfG a.F. vorgenommene Beurteilung eines Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 43 [60 ff.]), oder an eine solche, der eine gemäß den §§ 10 und 14 AsylVfG a.F. erfolgte Einschätzung eines Folgeantrags als unbeachtlich durch die Ausländerbehörde zugrunde liegt (vgl. für das Eilverfahren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. November 1991, InfAuslR 1992, 122 sowie vom 19. Mai 1992, InfAuslR 1992, 291 ; für das Klageverfahren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. Januar 1991, InfAuslR 1991, 133 sowie vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1993 - 2 BvR 541/93
    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt sich durch die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 33.90

    Beachtlichkeitsprüfung eines Asylfolgeantrages - Ausländerbehörde - Weiterleitung

  • BVerfG, 19.05.1992 - 2 BvR 434/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Prüfung in

  • VGH Hessen, 03.09.2003 - 11 UE 1011/01

    Vietnam: verneinte Rückkehrgefährdung wegen untergeordneter Exilpolitik

    Macht er eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten geltend, muss er in schlüssiger und widerspruchsfreier Form Tatsachen vortragen, aus denen sich jedenfalls eine nicht gänzlich entfernt liegende Möglichkeit einer positiven Entscheidung über das Asylgesuch ergibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, DVBl. 2000, 1048 und vom 24. Juni 1993 - 2 BvR 541/93 -, DVBl. 1993, 1004).

    Wurden die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG den vorgenannten Anforderungen entsprechend schlüssig dargetan, ist die weitere Prüfung, ob die vorgetragenen Wiederaufnahmegründe eine von dem Erstverfahren abweichende Entscheidung zugunsten des Asylbewerbers rechtfertigen, Sache des durchzuführenden neuen Asylverfahrens (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 2 BvR 541/93 -, a.a.O.).

  • VG Hannover, 11.01.2011 - 7 A 3869/10

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylfolgeantrag; Fatah; Gazastreifen;

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung gefordert, dass der Asylbewerber eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt (BVerfG, Beschluss vom 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - DVBl. 1993, S. 601; Beschluss vom 11.5.1993 - 2 BvR 2245/92 - DVBl. 1994, S. 38; Beschluss vom 24.6.1993 - 2 BvR 541/93 - NVwZ-RR 1994, S. 56, 57; offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 5.10.1994 - 2 BvR 2333/93 - NVwZ-Beilage 1995, S. 3).
  • VG Augsburg, 21.04.2022 - Au 3 E 22.30250

    Erfolgloser Eilantrag im Asylfolgeverfahren eines türkischen Staatsangehörigen

    Allerdings muss das entsprechende Vorbringen glaubhaft und substantiiert sein (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 19 f.; B.v. 24.6.1993 - 2 BvR 541/93 - juris Rn. 14).
  • VG Stuttgart, 18.12.2006 - A 11 K 1432/06

    Verbot der Abschiebung einer alleinstehender Frau albanischer Volkszugehörigkeit

    Ist jedoch das Vorbringen des Folgeantragstellers offensichtlich, d. h. auf den ersten Blick unglaubhaft oder von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylanerkennung zu führen, so kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, NVwZ 1992, 1083; Beschl. v. 24.06.1993, NVwZ-RR 1994, 56 und Beschl. v. 03.03.2000, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -).
  • VG Freiburg, 05.09.2006 - A 4 K 557/06

    Asylfolgeantrag eines Tamilen wegen der zwischenzeitlich eingetretenen

    Denn Voraussetzung für die Eröffnung eines erneuten Asylverfahrens ist auch, dass der Folgeantrag nicht erkennbar aussichtslos ist, das heißt, dass das Vorbringen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Asylbewerber zur Asylberechtigung zu verhelfen ( BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, DVBl 1993, 1004, und v. 11.05.1993, DVBl 1994, 38, jew. m.w.N. ).
  • VG Stuttgart, 18.08.2021 - A 4 K 3289/19

    Verwertung eines Schreibens im Wege des Urkundenbeweises

    Ist jedoch das Vorbringen des Folgeantragstellers offensichtlich, d. h. auf den ersten Blick unglaubhaft oder von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylanerkennung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu führen, so kann der Asylfolgeantrag als unbeachtlich angesehen und damit als unzulässig abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993 - 2 BvR 541/93 - juris Rn. 14 und Beschl. v. 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 21).
  • VG Augsburg, 25.05.2020 - Au 4 K 19.31535

    Unzulässiger Asylfolgeantrag eines türkischen Kurden

    Allerdings muss das entsprechende Vorbringen glaubhaft und substantiiert sein (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 19 f.; B.v. 24.6.1993 - 2 BvR 541/93 - juris Rn. 14).
  • VG Freiburg, 11.08.2006 - A 4 K 593/06

    Fortbestand einer vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund eines bestandskräftigen

    Denn Voraussetzung für die Eröffnung eines erneuten Asylverfahrens ist auch, dass der Folgeantrag nicht erkennbar aussichtslos ist, das heißt, dass das Vorbringen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Asylbewerber zur Asylberechtigung zu verhelfen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, DVBl 1993, 1004, und v. 11.05.1993, DVBl 1994, 38, jew. m.w.N.).
  • VG Freiburg, 09.04.2002 - A 4 K 10610/02

    Asylrechtliche Relevanz von exilpolitischen Tätigkeiten

    Denn Voraussetzung für die Eröffnung eines Folgeverfahrens ist auch, dass der Folgeantrag nicht erkennbar aussichtslos ist, das heißt, dass das Vorbringen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Asylbewerber zur Asylberechtigung zu verhelfen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, DVBl. 1993, 1004, und v. 11.05.1993, DVBl. 1994, 38, jew. m.w.N.).
  • VG Freiburg, 12.12.2001 - A 1 K 11422/99
    Dieser Vortrag begründet deshalb keine Sachlage (zur Qualifizierung sich ändernder politischer Verhältnisse im Heimatland als "neue Sachlage" vgl. GK-AsylVfG, § 71 Rn. 121), weil der sein Asylantrag des Klägers auch bei dessen Berücksichtigung weiterhin erkennbar keine Erfolgsaussicht (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1993 - 2 BvR 541/93 -, DVBl. 1004, 1005) hat.
  • VG Freiburg, 22.07.1996 - A 2 K 11532/96

    Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter ; Anerkennung

  • VG Freiburg, 22.11.1994 - A 4 K 13481/94

    Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses im Abschiebungsverfahren; Grundsatz der

  • VG Köln, 04.07.2019 - 8 K 206/18
  • VG Köln, 24.08.2023 - 8 K 14185/17

    Eritrea, PKH-Antrag gestellt, Zweitantrag

  • VG Augsburg, 21.11.2022 - Au 3 K 21.30528

    Unzulässiger Asylfolgeantrag eines türkischen Kurden

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